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Grundlagen

Als Querschnittsthemen im ESF Plus werden die Bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und auch die Ökologische Nachhaltigkeit verstanden. In der Förderperiode 2014-2020 wurde der Begriff Querschnittsziele verwendet. Unabhängig von der Begriffswahl ist damit gemeint, dass bei der Planung, Umsetzung, Begleitung und abschließenden Bewertung des ESF Plus die drei Querschnittsthemen integriert werden müssen. Die Förderung durch den ESF Plus soll immer auch der Geschlechtergleichstellung, der Antidiskriminierung und der ökologischen Nachhaltigkeit dienen.

Die Bereichsübergreifenden Grundsätze sind in Artikel 9 der Dachverordnung für die Kohäsionsfonds festgelegt sowie in Artikel 6 der ESF Plus-Verordnung und im ESF Plus-Bundesprogramm spezifiziert. Auch wenn in der ESF-Verordnung nur die Gleichstellung der Geschlechter und die Antidiskriminierung als Bereichsübergreifende Grundsätze genannt werden, stellt das BMAS klar, dass die ökologische Nachhaltigkeit im ESF Plus Bundesprogramm gleichgestellt ist.

Die Umsetzung der drei Querschnittsthemen soll gemäß beider Verordnungen mit einem Doppelansatz erfolgen: Für alle drei Grundsätze werden sowohl spezifische Förderungen (direkt und gezielt) als auch integrierte Mainstreaming-Aktivitäten umgesetzt. Das sogenannte Mainstreaming verweist darauf, dass in jedem Verfahrensschritt und auf allen Ebenen das jeweilige Querschnittsthema inhaltlich eingewoben wird.

Neben der Berücksichtigung der Bereichsübergreifenden Grundsätze muss jeder Mitgliedsstaat der EU auch die zielübergreifenden Grundlegenden Voraussetzungen erfüllen. Hier sind vor allem die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der UN-Behindertenrechtskonvention sowie einige thematische grundlegende Voraussetzungen von Bedeutung.