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UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) trat 2008 in Kraft und wurde 2011 von der Europäischen Union und 2009 von Deutschland ratifiziert. Die UN-BRK begreift Behinderung nicht als individuelles Defizit, sondern als ein Wechselspiel zwischen individuellen Beeinträchtigungen und umwelt- bzw. einstellungsbedingten Barrieren. In der Konvention wird klargestellt, dass die Menschenrechte selbstverständlich auch für Menschen mit Behinderungen gelten, und konkretisiert diese. Mit der UN-BRK sind weitreichende Anforderungen und Anpassungsbedarfe in allen gesellschaftlichen Bereichen und für alle Institutionen verbunden.

Die große Bedeutung der UN-BRK für die Umsetzung des ESF Plus wird in verschiedenen Schlüsseldokumenten ausdrücklich betont (Dachverordnung der ESIF-Fonds, ESF Plus-Verordnung, ESF Plus-Bundesprogramm). Die Berücksichtigung der UN-BRK bei der Planung und Umsetzung des ESF Plus ist eine zielübergreifende grundlegende Voraussetzung. Damit wird die Anforderung benannt, dass die Mitgliedstaaten ihren Pflichten gemäß UN-BRK nachkommen und die Zugänglichkeit von Menschen mit Behinderungen zum ESF Plus gewährleisten müssen.

Eine zentrale Anforderung der UN-BRK ist die Vermeidung und Beseitigung jeglicher Form von Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Ein weiteres Prinzip ist die Gewährung von Chancengleichheit und voller Teilhabe. Chancengleichheit kann erst durch die Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangsbedingungen von Menschen mit Behinderungen realisiert werden. Als eine Querschnittsaufgabe beschreibt die UN-BRK überdies die durchgehende Berücksichtigung der Belange von Mädchen und Frauen mit Behinderungen (Artikel 6 UN-BRK).

An zentraler Stelle steht die Anforderung der Barrierefreiheit bzw. Zugänglichkeit (Artikel 9 UN-BRK). Sie bedeutet, dass Güter und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen nicht nur im gleichen Umfang wie für Menschen ohne Behinderungen zugänglich sein müssen, sondern sie müssen von diesen auch „zweckbestimmt“ nutzbar sein. So betrifft die Zugänglichkeit neben der Mobilität, dem Zugang zu Gebäuden und Informationen auch die Teilhabe an Prozessen und die Verständlichkeit von Inhalten.

Das Recht auf Arbeit und Beschäftigung (Artikel 27) umfasst neben der Auskömmlichkeit der Arbeit auch die Möglichkeit, eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Dem Recht auf Bildung (Artikel 24) zufolge müssen die Vertragsstaaten in allen Bildungsbereichen inklusiv sein und lebenslanges Lernen gewährleisten. Bildungsprozesse sind so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen davon profitieren.

Wichtige Hinweise, worauf bei der Umsetzung der UN-BRK im ESF Plus geachtet werden muss, gibt die Broschüre Inklusion im Arbeitsmarktkontext der Agentur für Querschnittsziele im ESF aus der vergangenen Förderperiode.

Für die innerstaatliche Überwachung der Umsetzung der UN-BRK wurde als Unabhängige Stelle das Deutsche Institut für Menschenrechte benannt. Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen überprüft regelmäßig die Umsetzung der Konvention in den Vertragsstaaten. Deutschland befindet sich derzeit zum zweiten Mal in diesem Staatenberichtsverfahren. Das Verfahren wird auf der Seite des Deutschen Instituts für Menschenrechte erläutert, wo sich auch alle relevanten Dokumente befinden.

Für den Steuerungsprozess der Umsetzung der UN-BRK ist eine Staatliche Anlaufstelle (Focal Point) zuständig. Diese ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angesiedelt (BMAS, Referat Va4). Die Umsetzung der UN-BRK erfolgt auf Bundesebene mit einem Nationalen Aktionsplan, der in zweiter Version vorliegt. Die Zivilgesellschaft ist einbezogen über die staatliche Koordinierungsstelle bei dem Beauftragten der Bundesregierung für Belange von Menschen mit Behinderungen. Im Begleitausschuss des ESF Plus ist der Deutsche Behindertenrat vertreten.

Für den Fall von Verletzungen der Rechte entsprechend der UN-BRK im Zusammenhang mit dem ESF Plus bietet die Verwaltungsbehörde des ESF Plus-Bundesprogramms die Möglichkeit der Beschwerde. Betroffene erhalten Erläuterungen zum Mechanismus bei Beschwerden, Beratung und Unterstützung. Vorhabenträger und Teilnehmende können sich an eine der zuständigen Stellen wenden.